Begleitscheinmeldung

Allgemeine Informationen

Bei jeder Übergabe eines gefährlichen Abfalls an eine andere Rechtsperson muss ein Begleitschein ausgestellt und bei der Beförderung mitgeführt werden. Die Abfallsammlerin/-behandlerin (Übernehmerin)/der Abfallsammler/-behandler (Übernehmer) muss den Begleitschein an den Landeshauptmann übermitteln bzw. die Begleitscheindaten dem Landeshauptmann melden.

Achtung:

Keine Begleitscheinpflicht besteht für Problemstoffe. Dies sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Einrichtungen anfallen. Auch gefährliche Abfälle aus Betrieben können als Problemstoffe gelten, wenn sie nach Art und Menge mit solchen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Die Begleitscheinpflicht gilt ebenfalls nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen durch private Haushalte.

Erforderliche Unterlagen

Begleitschein (Original) bei der papierbezogenen Meldung

Hinweis: Bei einer elektronischen Meldung sind keine Unterlagen erforderlich.

Fristen

  • Bei der papierbezogenen Meldung muss die Übernehmerin/der Übernehmer den Begleitschein innerhalb von drei Wochen nach Übernahme an den Landeshauptmann übermitteln.
  • Bei der elektronischen Meldung muss die Übernehmerin/der Übernehmer die Begleitscheindaten innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme an den Landeshauptmann im Wege des Registers übermitteln.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Meldung an.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die Übernehmerin/der Übernehmer muss die Begleitscheindaten (bzw. den Begleitschein) der zuständigen Stelle melden. Dieses ist schriftlich oder elektronisch durch Hochladen in das Begleitscheinregister möglich.

Die elektronische Abwicklung der erforderlichen Meldungen durch die Abfallsammlerin/-behandlerin/den Abfallsammler/-behandler kann unter www.edm.gv.at erfolgen.

Sämtliche Informationen zur elektronischen Begleitscheinmeldung finden Sie auf www.edm.gv.at.

Voraussetzungen

Die Übergabe von gefährlichem Abfall an eine andere Rechtsperson.

Zuständige Stelle

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