Starkstromleitungen - Anzeigen

Allgemeine Information

  • Der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten den voraussichtlichen Beginn der Bauarbeiten spätestens eine Woche vorher den betroffenen Gemeinden anzuzeigen.
  • Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat ihre Fertigstellung oder die Fertigstellung ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen.
    • Wenn die Bewilligung zum Betrieb bereits erteilt wurde, ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
    • Wurde die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorbehalten, ist nach der Anzeige der Fertigstellung die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die ausgeführte Anlage dem Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Errichtung erteilt wurde, entspricht und die Auflagen dieses Bescheides erfüllt wurden.
  • Der Inhaber der Bewilligung zum Betrieb hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

Fristen

Die Anzeige des voraussichtlichen Beginns der Bauarbeiten hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen.

Die Fertigstellungsanzeige muss innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung erfolgen. Die Frist kann von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn

  • der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige (wenn die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb gleichzeitig erteilt wurden), in den Fällen der Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb erst nach Anzeige der Fertigstellung ab Rechtskraft der (von der Errichtungsbewilligung gesondert erteilten) Betriebsbewilligung, aufgenommen wird,
  • der Inhaber der Bewilligung anzeigt, dass die elektrische Leitungsanlage dauernd außer genommen wird oder
  • der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. Die angeführten Fristen können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 4. Dezember 1970 über elektrische Leitungsanlagen (Bgld. Starkstromwegegesetz), LGBl. Nr. 10/1971 idgF. 

Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland erstrecken.

Für elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, gilt das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70/1968 idgF.

Zuständige Stelle

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