Land- und forstwirtschaftliche Privatschule - Änderung der Organisation/Einstellung der Schulführung/Auflassung der Schule - Anzeige

Allgemeine Information

Der Schulerhalter hat jede Änderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.

Der Schulerhalter muß über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen, sowie über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.

Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen.

Schulerhalter, die die Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, die die Bedingungen erfüllen.

Fristen

Jede Änderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule ist der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Das Recht zur Führung einer Privatschule, deren Führung nicht untersagt wurde, erlischt 

  • mit Auflassung der Schule durch den Schulerhaltern;
  • mit Wegfall der Handlungsfähigkeit, Verlässlichkeit in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht oder wenn eine nachteilige Auswirkung auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten ist;
  • nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde;
  • mit Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person mit der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben oder
  • mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung bzw. Untergang.

Wer die Anzeige einer Veränderung der Organisation der Privatschule, die Anzeige der Einstellung der Schulfürhung oder die Anzeige der Auflassung der Schule der Schulbehörde nicht unverzüglich anzeigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

Die Aufsicht über Privatschulen obliegt der Schulbehörde. In Ausübung der Aufsicht könne die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 29. April 1985 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen - Burgenländisches Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985 idgF. 

Zuständige Stelle

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