Campingplatz/Mobilheimplatz - Anzeige des Wechsel in der Person des Inhabers

Allgemeine Information

Im Falle eines Wechsels in der Person des Inhabers des Campingplatzes/Mobilheimplatzes gehen die aus der Bewilligung sich ergebenden Rechte und Pflichten auf den neuen Inhaber des Campingplatzes/Mobilheimplatzes über.

Ein solcher Wechsel ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom neuen Inhaber unverzüglich anzuzeigen.

Fristen

Beim Wechsel in der Person des Inhabers ist dieser unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Voraussetzungen

  • Wechsel in der Person des Inhabers
  • Der Inhaber muss eigenberechtigt sein und die Zuverlässigkeit, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Campingplatzes/Mobilheimplatzes erforderlich ist, besitzen.
  • Die Behörde hat Personen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, den Betrieb des Campingplatzes/Mobilheimplatzes zu untersagen.

Zum Formular

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

Zusätzliche Informationen

Eine Person besitzt die geforderte Zuverlässigkeit nicht, wenn

  • sie innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlich strafbaren handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. Nr. 112/1997 idgF. verurteilt worden ist sowie nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Betrieb des Campingplatzes/Mobilheimplatzes zu befürchten ist, oder
  • sie mindestens dreimal wegen Übertretungen von Bestimmungen des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist, oder
  • ihr sonstiges Verhalten oder das Verhalten jener Personen, mit denen sie sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, dass der Campingplatz/Mobilheimplatz in einer Weise betrieben werden wird, die nicht dem Gesetz entspricht.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 30. Juni 1982, mit dem Bestimmungen über Camping- und Mobilheimplätze getroffen werden (Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz),LGBl. Nr. 44/1982 idgF. 

Zuständige Stelle

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