Kinderbetreuungseinrichtung - Bewilligung von Sonderformen und Pilotprojekten

Allgemeine Information

Zur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen im Pflichtschulalter dürfen mit Bewilligung der Landesregierung Sonderformen und Pilotprojekte durchgeführt werden.

Sonderformen können alternative pädagogische Konzepte umfassen, wie z.Bsp. Waldorf Pädagogik, Montessori, usw.

Ein Pilotprojekt kann z. Bsp. ein Bewegungskindergarten, usw. sein.

Fristen

Die Bewilligung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform oder des Pilotprojekts schriftlich bei der Landesregierung zu beantragen

Voraussetzungen

  • Allgemeine, räumliche, hygienische, personelle und pädagogische Erfordernisse müssen gegeben sein (unter allgemeinen Erfordernissen sind insbesondere zu verstehen: Zuverlässigkeit des Rechtsträgers, Alter der Kinder von 0 bis Ende der Schulpflicht, allgemeine Zugänglichkeit, Mindestöffnungszeit von 20 Stunden wöchentlich, positive Bedarfsbestätigung durch die Standortgemeinde und Sicherstellung des Kindeswohls),
  • Erfordernisse der Sicherheit und
  • die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform oder des Pilotprojektes gegeben sind und
  • keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.

Vorzulegende Unterlagen:

Dem Antrag anzuschließen ist eine Projektsbeschreibung einschließlich eines pädagogischen Konzepts. Dabei haben Ausgangssituation, Verantwortliche, Ziel, Ablauf, Arbeitsweise und Dauer exakt hervorzugehen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen.

Die Landesregierung kann aber an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform oder des Pilotprojekts vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen.

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 idgF.

Zuständige Stelle

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