Land- und forstwirtschaftliche Privatschule - Anzeige der Bezeichnung und jeder Änderung der Bezeichnung

Allgemeine Information

Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigen. Unterläßt der Schulerhalter diese Anzeige, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Anzeige aufzufordern.

Der Schulerhalter hat auch jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule unverzüglich anzuzeigen.

Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt.

Fristen

Die Anzeige der beabsichtigten Bezeichnung der Privatschule ist gleichzeitig mit der Anzeige der Führung der Privatschule anzuzeigen.

Jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule ist unverzüglich der Schulbehörde vom Schulerhalter anzuzeigen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Wenn die gewählte Bezeichnung und jede Änderung der Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen läßt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.

Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt.

Liegen diese Voraussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung aufzufordern.

Wer der Schulbehörde trotz Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat oder der Aufforderung zur Änderung der Bezeichnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 29. April 1985 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen - Burgenländisches Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985 idgF. 

Zuständige Stelle

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