Kinderbetreuungseinrichtung - Anzeige der Inbetriebnahme

Allgemeine Information

Für Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften, für die eine Bewilligung der baulichen Umgestaltung erteilt wurde, hat der Rechtsträger vor Inbetriebnahme diese rechtzeitig der Landesregierung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemeldeten Kinder schriftlich anzuzeigen.

Fristen

Die schriftliche Anzeige ist vor Inbetriebnahme rechtzeitig zu erstatten.

Voraussetzungen

Vorzulegende Unterlagen mit der Anzeige:

  • Erteilte Bewilligung der baulichen Umgestaltung,
  • Schriftliche Bekanntgabe, der zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemeldeten Kinder,
  • Erklärung des Rechtsträgers, dass die Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend dem Bewilligungsbescheid betrieben wir, sämtliche Auflagen erfüllt werden und beim Betrieb eingehalten werden.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen zulässig.

Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist auch zulässig, wenn in einem bestehenden Kindergarten eine alterserweiterte Gruppe errichtet wird.

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 idgF.

Zuständige Stelle

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