Altenwohn- und Pflegeheim - Bewilligung der Errichtung und von Änderungen

Allgemeine Information

Ziel ist es stationäre Einrichtungen zur Aufnahme von alten Menschen sowie vorübergehend oder dauernd pflegebedürftigen Personen (Altenwohn- und Pflegeheime) derart zu gestalten, dass die Menschenwürde der Heimbewohner geschützt, ihren Interessen und Bedürfnissen Rechnung getragen, ihre Selbständigkeit und Mobilität erhalten und eine bedarfsgerechte Struktur von Baulichkeiten und Dienstleistungen sichergestellt wird.

Altenwohn- oder Pflegeheime dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden.

Jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Kleineinrichtungen (weniger als vier Personen sind untergebracht und betreut werden.

Fristen

Rechtskräftige Bewilligung muss vor Errichtung oder jeder Änderung vorliegen.

Voraussetzungen

Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung sind erforderlich:

    • Angaben für die Beurteilung der Verlässlichkeit des Heimträgers oder der für ihn handelnden Personen;
    • Angabe der Höchstzahl der zu betreuenden Personen:
    • Angaben über vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;
    • planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms sowie eine technische Beschreibung
    • Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;
    • Angaben über Maßnahmen betreffend Vorkehrungen für den Krisenfall;
    • Angaben über eine zeitgemäße Notrufanlage.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zuständige Stelle

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