Bei
reglementierten Gewerben
ist anlässlich der
Gewerbeanmeldung
bzw.
Geschäftsführerbestellung
ein
Befähigungsnachweis
zu erbringen. Bei Qualifikationen aus anderen
EU
-/
EWR
-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung (
Anerkennung
oder
Gleichhaltung
. Diese Verfahren sind auch für Qualifikationen aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar.
Ist die angestrebte Tätigkeit in der
EU
/
EWR
-Anerkennungsverordnung enthalten, so wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens festgestellt, ob diese Tätigkeit außerhalb von Österreich tatsächlich ausgeübt wurde.
Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Anerkennung cht möglich, so sind die Behörden verpflichtet, individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist (sogenannte Äquivalenzprüfung im Gleichhaltungsverfahren).
Der Bescheid über die Anerkennung oder Gleichhaltung selbst berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.