Prostitution - Anzeige der beabsichtigten Ausübung

Allgemeine Information

Unter Prostitution ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.

Unter Gewerbsmäßigkeit ist die wiederkehrende Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution zu dem Zwecke, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen, zu verstehen.

Wer die Prostitution ausüben will, muss dies vorher der Gemeinde des Ortes der Ausübung persönlich anzeigen.

Fristen

Vor Ausübung der Prostitution muss dies der Gemeinde des Ortes der Ausübung angezeigt werden.

Voraussetzungen

Wer die Prostitution ausüben will, muss dies vorher der Gemeinde des Ortes der Ausübung

  • persönlich anzeigen und
  • Lichtbildausweis sowie 
  • geeignete Nachweise über das Freisein von Geschlechtskrankheiten vorlegen.

Der Anzeige sind zwei Lichtbilder anzuschließen.

Es sind folgende Angaben zu machen:

  • Vor- und Familiennamen,
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • Wohnadresse,
  • genaue Ortsangaben, wo die Prostitution ausgeübt werden soll,
  • Vor- und Familienname sowie die Wohnadresse des Verfügungsberechtigten über Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll.

Zusätzliche Informationen

Laut Erläuterungen sollen durch die festgelegten Prostitutionsverbote Belästigungen Unbeteiligter, Störungen des örtlichen Gemeinwesens und die Verletzung öffentlicher Interessen, insbesondere der Interessen des Jugendschutzes, verhindert werden und dienen diese der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie des öffentlichen Anstandes.

Personen, die minderjährig sind oder die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ist die Anbahnung und Ausübung der Prostitution untersagt.

Die Prostitution darf laut Gesetz weder angebahnt noch ausgeübt werden in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder in Gebäuden, deren äußere Kennzeichnung aufdringlich ist sowie in

  • Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,
  • Amtsgebäuden,
  • Schulen,
  • Heimen und Betreuungseinrichtungen für Kinder oder Jugendliche,
  • Jugendzentren,
  • Sportstätten,
  • Kinder- und Jugendspielplätzen,
  • Krankenhäusern,
  • Alten-, Pflege- und Erholungsheimen,
  • Kasernen,
  • Bahnhöfen und Stationen öffentlicher Verkehrsmittel,
  • Friedhöfen,
  • einem Umkreis von 200 Metern aller dieser Einrichtungen, wobei diese Entfernung in der Luftlinie von der dem beabsichtigten Standort nächstgelegenen Grundstücksgrenze an zu messen ist.

Die Anbahnung und Ausübung der Prostitution ist weiters in Gebäuden mit Wohnungen, die nicht alle zur Ausübung der Prostitution benützt werden oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben, verboten. Sie ist auch in Mobilheimen, Wohnwägen u. dgl. verboten. Von diesen Verboten ausgenommen sind die Wohnungen bzw. Mobilheime u. dgl. jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen ("Hausbesuche"). 

Die Anbahnung und Ausübung der Prostitution ist darüber hinaus in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden, verboten.

Schließlich ist die Ausübung und Anbahnung der Prostitution an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes weitere Prostitutionsverbote erlassen hat, verboten.

Änderungen und Beendigung der Prostitution müssen binnen einer Woche angezeigt werden.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem ein Burgenländisches Landessicherheitsgesetz (Burgenländisches Landessicherheitsgesetz - Bgld. LSG) erlassen wird, LGBl. Nr. 30/2019

Die Gemeinden  haben mit Verordnung

  • die Anbahnung und/oder die Ausübung der Prostitution
  • die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,

an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes, erforderlich ist.

Zuständige Stelle

  • Gemeinde des Ortes der Ausübung der Prostitution
Zum Seitenanfang top