Kinderbetreuungseinrichtung - Bewilligung für die Herstellung bzw. bauliche Umgestaltung eines Gebäudes

Allgemeine Information

Die Herstellung sowie jede bauliche Umgestaltung eines Kinderbetreuungseinrichtungsgebäudes bedarf – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Bewilligung der Landesregierung.

Fristen

Das Ansuchen um Herstellung sowie um jede bauliche Umgestaltung ist rechtzeitig - mindestens aber 3 Monate vor Herstellung bzw. der baulichen Umgestaltung bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Voraussetzungen

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bau- und Einrichtungsvorschriften eingehalten werden. Insbesondere:

  • die Liegenschaft muss mindestens bei eingruppigen Kindergärten bzw. Horten 600 m2, bei mehrgruppigen Kindergärten- und Hortgruppen 500 m2 pro Gruppe und für jede Kinderkrippengruppe 400 m2 betragen (Maximale verbaut dürfen bei Kindergarten- und Hortliegenschaften 30% der Grundfläche, in Ausnahmefällen (z.B.: dicht verbautes Siedlungs- oder Ortsgebiet) 40% der Grundfläche, bei Kinderkrippenliegenschaften 40% der Grundfläche sein.); weiters muss
  • für jede Gruppe hat ein Gruppenraum mit mindestens 2 m2 Bodenfläche pro Kind und die erforderlichen Nebenräume eingerichtet sein;
  • die Liegenschaft bzw. die Räumlichkeiten haben mit den erforderlichen Bildungsmitteln sowie einer geeigneten Außenspielfläche ausgestattet zu sein, und
  • ein Kreuz, das Bundes- und das Landeswappen ist in jedem Gruppenraum sowie ein Bild des Bundespräsidenten in jeder Kinderbetreuungseinrichtung anzubringen.
  • Weitere Bestimmungen hinsichtlich Liegenschaft, Gebäude und Raumgestaltung werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. (noch nicht erlassen!)

Geeignete Grundflächen in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. angrenzende Schulliegenschaft) können bei Vorliegen der schulorganisationsrechtlichen Voraussetzungen in die Flächenberechnungen einbezogen werden.

Vorzulegende Unterlagen:

Mit dem Ansuchen sind Bestands- und Einreichpläne sowie Lageplan (Grundstückseigentümer, -größe, Größe der eingezäunten und der verbauten Fläche) jeweils in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zuständige Stelle

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