Mobilheimplatz - Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und Änderung

Allgemeine Information

Die Errichtung sowie jede Änderung eines Mobilheimplatzes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Unter einem Mobilheimplatz ist eine Fläche zu verstehen, die dem Aufstellen von mehr als fünf Mobilheimen vorbehalten ist.

Mobilheim im Sinne des Gesetzes ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten u. dgl.), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.

Ein auf einem Mobilheimplatz nicht nur vorübergehend aufgestellter Wohnwagen gilt als Mobilheim.

Fristen

Ansuchen vor Errichtung oder Änderung eines Mobilheimplatzes

Voraussetzungen

Mobilheimplätze dürfen nur errichtet werden, wenn die für die Errichtung vorgesehenen Flächen im Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs-oder Fremdenverkehrseinrichtungen gewidmet sind.

Auf Mobilheimplätzen dürfen mit Ausnahme von Anlagen, die der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung, zentralen sanitären Einrichtungen, dem Abstellen von Kraftfahrzeugen oder der zentralen Aufbewahrung von Garten-, Freizeit- oder Sportgeräten sowie der Einfriedung dienen, keine baulichen Anlagen errichtet werden.

Mobilheimplätze müssen so angelegt werden, dass

  •  das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind;
  • durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn und Benützer nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden;
  • Interessen des Naturhaushaltes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

Eine entsprechende Wasserversorgung, eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine geeignete Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein.

Mobilheimplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.

Öffentliche Interessen, insbesondere solche der Raumplanung, des Naturschutzes, der Tourismuswirtschaft und der Landwirtschaft dürfen nicht entgegenstehen.

Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Lageplan im Maßstab von höchstens 1:1000 mit den im Umkreis von 100 m um den Mobilheimplatz gelegenen Grundstücken samt einem Verzeichnis der Eigentümer dieser Grundstücke einschließlich der Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Mobilheimplatz errichtet werden soll.
  • Projektsbeschreibung, in der die erforderlichen Einrichtungen näher beschrieben sind.
  • Eigentumsnachweis über das als Mobilheimplatz in Aussicht genommene Grundstück bzw. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Bewerber nicht Grundstückseigentümer ist.
  • einen Aufstellplan im Maßstab 1:1000 oder größer in dem insbesondere festzulegen ist:
    • Lage der Aufstellplätze;
    • Verlauf und Breite (Regelprofile) der Verkehrsflächen;
    • Flächen für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen

Der Aufstellplan besteht aus der graphischen Darstellung und der schriftlichen Erläuterung, die alle Angaben zu enthalten hat, die nicht aus der graphischen Darstellung hervorgehen.

Zum Formular

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

Zusätzliche Informationen

Die Errichtungs- oder die Änderungsbewilligung erlöschen, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft der jeweiligen Bewilligung fertiggestellt ist.

Der Betrieb eines Mobilheimplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn dem Inhalt des Bescheides entsprochen ist.

Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Mobilheimplatz auf eigene Gefahr und Rechnung betreibt (Inhaber) der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen einen Mobilheimplatz errichtet oder wesentlich ändert.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 30. Juni 1982, mit dem Bestimmungen über Camping- und Mobilheimplätze getroffen werden (Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz),LGBl. Nr. 44/1982 idgF. 

Zuständige Stelle

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