Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Allgemeine Informationen

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:

  • Verkaufslokale
  • Gasthäuser
  • Hotels
  • Garagen
  • Abstellplätze

Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit einer Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden. Um den Aufwand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu reduzieren, ist in manchen Fällen anstelle des ordentlichen Genehmigungsverfahrens das sogenannte vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgesehen.

Alle Anlagen, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen/Kunden oder Nachbarinnen/Nachbarn) zu beeinträchtigen, benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung.

Hinweis: Bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Antrag auf Feststellung, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage gegeben ist, eingebracht werden.

Hinweis: Im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist weitgehend das "one-stop-shop-Prinzip" verwirklicht. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich in der Regel nur an die Bezirksverwaltungsbehörde wenden, bei der die Abwicklung von bestimmten weiteren erforderlichen bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren konzentriert ist und die das gewerbebehördliche Verfahren gegebenenfalls mit landesrechtlichen Verfahren (z.B. nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen) koordiniert. Dies betrifft auch die spätere Überwachung.

Erforderliche Unterlagen

In vierfacher Ausfertigung:

  • Betriebsbeschreibung
    • Tätigkeit
    • Arbeitsvorgänge
    • Betriebszeit
    • Beheizungsart
  • Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
    • Geräte- und Maschinenliste mit technischen Daten
  • Erforderliche Pläne und Skizzen
    • Grundrissplan
    • Lageplan
  • Abfallwirtschaftskonzept

In einfacher Ausfertigung:

  • Die technischen Unterlagen, die im Ermittlungsverfahren für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlich sind
  • Die zur Beurteilung der Schutzinteressen erforderlichen Unterlagen, die die zuständige Stelle nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitberücksichtigen muss
  • Name/n und Anschrift/en
    • Der Eigentümerin/des Eigentümers des Betriebsgrundstücks
    • Der Eigentümerinnen/Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke (wenn diese Eigentümerinnen/Eigentümer Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002) sind: Namen und Anschriften der jeweiligen Verwalterinnen/Verwalter)

Ausnahme: Nicht erforderlich bei Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungs- oder eines Fernwärmeleitungsnetzes.

Fristen

Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung und Betrieb der Anlage (Baubeginn) vorliegen.

Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Hinweis: Nachbarinnen/Nachbarn haben im vereinfachten Genehmigungsverfahren lediglich eine eingeschränkte Parteistellung. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist von maximal vier Wochen zu den Projektunterlagen zu äußern (Anhörungsrecht). Ihre Interessen werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen.

Voraussetzungen

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird beispielsweise durchgeführt, wenn

  • die Betriebsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt,
  • der Maschinenanschlusswert 300 kW nicht übersteigt und
  • aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden.

Zusätzliche Informationen

Erstinstanzliche Entscheidungen zur Anlagengenehmigung können beim unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz angefochten werden.

Zuständige Stelle

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