Auf Antrag hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (
EWR
-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in Spezialaufgaben (Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Kinderintensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Infektionsprävention und Hygiene, Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement, Hospiz- und Palliativversorgung), Lehraufgaben oder Führungsaufgaben anzuerkennen.
Ohne Anerkennung begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.